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Pressemitteilung des Landkreises Barnim Aktuelle Allgemeinverfügungen
Neue Anpassung der Eindämmungsverordnung
Erleichterungen für Kulturangebote, private Feiern, Bäderbetrieb und weitere Sportmöglichkeiten
26. Mai 2020 Presseinformation der Staatskanzlei
Die Neufassung der Verordnung tritt am Donnerstag, 28. Mai, in Kraft und gilt vorerst bis 15. Juni. Ministerpräsident Woidke und seine Stellvertreterin Ursula Nonnemacher stellten sie im Anschluss an die Kabinettsitzung vor. Die Abstands- und Hygieneregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Auch die Pflicht einer Mund- und Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Geschäften zu tragen, bleibt bestehen.
Die Änderungen der Eindämmungsverordnung sehen schrittweise Erleichterungen vor. Für die jeweiligen Veranstaltungen, Sportstätten und andere Einrichtungen müssen eigenverantwortlich Hygienekonzepte erarbeitet werden. Nur dann können die Erleichterungen umgesetzt werden. Verantwortlich sind die jeweiligen Betreiber oder Veranstalter.
Veranstaltungen und Zusammenkünfte:
Ab Donnerstag, 28. Mai
Sind Versammlungen und Veranstaltungen (zum Beispiel genehmigte Demonstrationen oder Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen) unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen erlaubt.
Wird die bisherige Begrenzung der Teilnehmerzahl von fünf Personen bei Fahrunterricht, Nachhilfe oder Musikunterricht und ähnlichen Angeboten aufgehoben.
Können Zusammenkünfte oder Feiern im privaten oder familiären Bereich aus gewichtigem Anlass, zum Beispiel Hochzeitsfeiern, mit bis zu 50 Personen durchgeführt werden.
Feste an Schulen zu besonderen Anlässen unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen sind erlaubt. Für Kitas gilt dies nur für Veranstaltungen im Freien. Inhäusig müssen sie leider verboten bleiben.
Ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit bis zu zehn Personen oder zwei Hausständen möglich
Ab Samstag, 6. Juni
Können Kulturveranstaltungen in Räumen mit bis zu 75 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 150 Personen stattfinden. Zu den Veranstaltungsformaten gehören zum Beispiel Konzerte, Theater und Kinos.
Sport und Sportbetrieb:
Ab Donnerstag, 28. Mai
Dürfen nunmehr auch öffentliche und private Indoor-Sportanlagen, insbesondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzschulen und Tanzstudios grundsätzlich wieder öffnen. Geschlossen bleiben jedoch Indoor-Spielplätze, da hier die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht gewährleistet werden kann.
Die Betreiber haben dazu Hygienekonzepte zu erstellen, die folgende Merkmale erfüllen müssen: das allgemeine Abstandsgebot muss gewährleistet sein, etwa durch Steuerung und Beschränkung des Zutritts und der Nutzung von Geräten; der Sport darf nur kontaktfrei (außer bei Teilnehmenden aus demselben Haushalt/Lebenspartner); geeignete Desinfektionsmaßnahmen müssen regelmäßig durchgeführt werden, insbesondere in Sammelumkleiden und Sanitäreinrichtungen; die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden zum Zweck einer möglichen Infektionsnachverfolgung erhoben; ein mindestens stündliches Lüften wird eingehalten;
Auch Freibäder und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel können mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder geöffnet werden.
Ab Samstag, 13. Juni
Können Indoor-Bäder einschließlich Spaß- und Freizeitbäder, Trockensaunen über 80 °C ohne Aufgüsse, Thermen, Thermalbäder und sonstige Badeanlagen in geschlossenen Räumen öffnen. Auch hier gelten die genannten Hygiene-_Vorgaben.
Alle genannten Einrichtungen dürfen nicht von Personen mit Atemwegserkrankungen betreten werden.
Gewerbe:
Ab Donnerstag, 28. Mai
Dürfen Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Gewerbe wieder öffnen. Auch hier gelten die Abstands- und Hygieneregeln. Soweit dabei ein Kundenkontakt stattfindet, gilt hier auch die Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Betrieb von Freibädern und Badegewässern ist ab dem 28. Mai 20202 unter Auflagen möglich: Betreiber müssen Abstand und Hygiene sicherstellen – Landesweit 256 Badegewässer ausgewiesen
Freibäder und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel können in Brandenburg ab dem heutigen Donnerstag (28. Mai) wieder öffnen. Bei diesen sowie an ausgewiesenen Badegewässern ist ein Betrieb jedoch nur mit Auflagen gestattet. Bei allen Einrichtungen, die gewerblich betrieben werden und somit Zutrittsregelungen besitzen, müssen die jeweiligen Betreiber auf der Grundlage eines Hygienekonzeptes die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen. Die Nutzung ausgewiesener Badestellen ist unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln erlaubt. Das Verbraucherschutzministerium weist darauf hin, dass angesichts der Corona-Krise sich die behördliche Überprüfung der Wasserqualität an den 256 ausgewiesenen Badegewässern im Land Brandenburg in diesem Jahr an der Festlegung zur „Badesaison“ im Zeitraum vom 13. Juli bis zum 6. September orientiert. Die entsprechende Allgemeinverfügung wurde bereits Mitte April im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist Grundlage für die Umsetzung von EU-Vorgaben bei der Überprüfung der Wasserqualität durch die Gesundheitsbehörden vor Ort.
Nach der neuen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung müssen die jeweiligen Betreiber von Freibädern und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel sowie an Badegewässern auf der Grundlage eines einrichtungsbezogenen Hygienekonzepts, das insbesondere auch die Beckengrößen und die Liegeflächen der jeweiligen Einrichtung berücksichtigt, folgende Voraussetzungen sicherstellen:
das allgemeine Abstandsgebot sowie die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen werden eingehalten, insbesondere durch Steuerung und Beschränkung des Zutritts und der Nutzung von Geräten,
die Sportausübung erfolgt kontaktfrei (gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die eine Sorge- oder Umgangsrecht besteht),
es erfolgen regelmäßig die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
die Nutzung sanitärer Einrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräumen, WC-Anlagen, erfolgt unter strikter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln,
die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden zum Zweck einer möglichen Infektionsnachverfolgung erhoben.
Nach der Brandenburgischen Badegewässerverordnung ist die „Badesaison“ der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Dies ist in der Regel der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres, soweit nicht die oberste Landesbehörde etwas anderes bestimmt. Vor und während der Badesaison sind von den Gesundheitsbehörden vor Ort Überwachungsmaßnahmen an den jährlich ausgewiesenen Badegewässern vorgesehen.
Angesichts der Corona-Pandemie wurde mit der „Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Bestimmung der Badesaison für das Jahr 2020 im Land Brandenburg“ der Zeitraum für die Überprüfungen der Wasserqualität in diesem Jahr auf acht Wochen (13. Juli bis zum 6. September) verkürzt, um die Gesundheitsämter in dieser ohnehin extrem arbeitsintensiven Zeit zu entlasten.
Ausgewiesene Badegewässer sind hinsichtlich der zu erwartenden Wasserqualität auf der Grundlage von Überwachungsergebnissen der zurückliegenden Jahre bewertet. Bis auf eins haben alle eine ausgezeichnete oder gute Qualität.
Baden und Schwimmen in freien Gewässern ist im Land Brandenburg grund-sätzlich erlaubt, es sei denn, es wird von der zuständigen Behörde an dieser Stelle ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden aufgrund der Wasserqualität ausgesprochen. Insofern obliegt es den kommunalen Behörden vor Ort zu entscheiden, inwiefern im öffentlichen Raum und an bestimmten Stellen gebadet wer-den darf oder nicht.
Das Coronavirus SARS-CoV-2 ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg in der Bevölkerung scheint die Tröpfcheninfektion zu sein. Diese Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch erfolgen, wenn virushaltige Tröpfchen an die Schleimhäute der Nase, des Mundes und ggf. des Auges gelangen. Daher sind die aktuell vorrangigen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus auch beim Baden und Schwimmen sowie an Land zu beachten. Die Abstands- und Hygieneregeln sind stets einzuhalten.
Erweiterte Regelbetreuung ab 25. Mai 2020
Der sogenannte Einstieg in die „erweitere Regelbetreuung“ soll ab dem 25. Mai sukzessive im gesamten Land Brandenburg erfolgen.
Das Land gibt mittels Verordnung Gruppengrößen pro Raum vor. In Krippen können demnach Gruppen bis zu 6 Kindern, im Kindergarten bis zu 10 Kindern und im Hort Gruppen bis zu 15 Kindern pro Raum gebildet werden können. Landrat Daniel Kurth weist darauf hin, „dass dies in der Regel nicht der tatsächlichen Kapazität einer Kindertagesstätte entspricht“.
Die Aufnahme von weiteren Kindern ab dem 25. Mai für mindestens 4 Stunden an einem festen Tag in der Woche stellt die Barnimer Kitaeinrichtungen vor große Herausforderungen.
Eine Durchmischung von Gruppen soll weiter vermieden werden, so dass der Infektionsschutz gewährleistet werden kann. Einige Einrichtungen stoßen bereits jetzt unabhängig von den neu zugelassenen Gruppenstärken an die Grenze ihrer Aufnahmekapazität.
Circa dreiviertel der Kitas haben momentan noch wenige freie Plätze. Um den Eltern diese Plätze in einem praktikablen Verfahren zur Verfügung zu stellen, fand heute eine Abstimmung mit den Amtsdirektoren und Bürgermeistern statt.
„Die Umsetzung bis Montag ist sportlich und es wird einige Tage brauchen, bis alle zur Verfügung stehenden Plätze genutzt werden können.“, sagt Landrat Kurth.
Landkreis und Kommunen haben sich einvernehmlich auf folgendes Vorgehen geeinigt:
Die Eltern, die keinen Anspruch auf Notbetreuung haben und ihr Kind für 4 Stunden an einem Tag in der Woche in die Kita bringen wollen, wenden sich bitte an den Träger der Einrichtung. Die Belegung möglicher freier Plätze erfolgt durch die Kitaträger vor Ort. Vorzugsweise werden den Kindern im letzten Kita-Jahr die noch zur Verfügung stehenden Plätze angeboten. Dies sieht die Landes-Verordnung auch so vor.
Die Regelungen für die Tagespflegepersonen im Landkreis Barnim bieten den betroffenen Eltern ab Montag wieder die gewohnte Betreuungsmöglichkeit an. Alle Tagespflegestellen für Kinder dürfen dann wieder ihren gewohnten Betrieb aufnehmen.
Der Einstieg in die erweiterte Regelbetreuung ist nach Ansicht von Daniel Kurth nur im Schulterschluss mit allen Kitaträgern, den Erzieherinnen und Erziehern und nicht zuletzt den betroffenen Eltern umsetzbar.
Die bisherige Notbetreuung wird fortgesetzt. Eltern, die aufgrund der bisher erlassenen Regeln Notbetreuung für ihre Kinder erhielten, erhalten diese weiterhin. Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich.
Schulbetrieb läuft schrittweise an
Die Schulen im Landkreis Barnim arbeiten intensiv an den Vorbereitungen zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs beginnend ab dem 27. April 2020. Insbesondere werden durch die Schulleitungen organisatorische Maßnahmen getroffen, um die Abläufe in den Schulen den Anforderungen des Infektionsschutzes anzupassen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur Kontaktvermeidung und zur Einhaltung der Sicherheitsabstände im und außerhalb des Unterrichts.
Durch das Land Brandenburg wurde für die Schulen eine Ergänzung zu den bestehenden Hygieneplänen erstellt, der die in der jetzigen Situation notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes zusammenfasst. Der Landkreis Barnim hat darüber hinaus für die Schulen in seiner Trägerschaft die zu erbringende Reinigungsleistung den aktuellen Erfordernissen angepasst. Hierzu gehört neben einer täglichen Reinigung der Tische und Stühle auch eine erhöhte Reinigungsfrequenz der sanitären Anlagen.
Landrat Daniel Kurth appelliert an die Eltern „Bitte bringen Sie ihren Kindern die sehr einfachen und wirksamen Verhaltensweisen und Schutzmaßnahmen gegen eine Corona-Infektion nahe.“ Darüber hinaus wird empfohlen, die Kinder mit einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung auszustatten. „Diese ist ohnehin bei der Nutzung des Schülerverkehrs zwingend zu tragen, kann aber auch innerhalb der Schule Anwendung finden, wenn die Situation es erfordert,“ so Kurth weiter.
Weitere Änderungen werden ab dem 4. Mai erwartet. Nach einer Pressemitteilung des Landes werden dann auch wieder Klassen unterrichtet, deren Schülerinnen und Schüler im nächsten Jahr einen Schulabschluss anstreben. Das betrifft die Jahrgangsstufe 9 an Oberschulen, Gymnasien und Gesamtschulen, die Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien und die Jahrgangsstufe 12 an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien (OSZ), da sich diese Schülerinnen und Schüler im 1. Schuljahr der Qualifikationsphase für das Abitur befinden.
An den Grundschulen soll die Jahrgangsstufe 6 wieder unterrichtet werden. Die Jahrgangsstufe 5 soll ab dem 11. Mai wieder unterrichtet werden. Die entsprechende Weisungen des Landes hierzu bleibt allerdings abzuwarten.
Der Schulbetrieb an den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ wird, wie bisher praktiziert, im eingeschränkten Betrieb weitergeführt. Eine Wiederaufnahme des vollständigen Schulbetriebs erfolgt nicht.“