Amt Biesenthal-Barnim                                                                                      

 

 

S a t z u n g

des Amtes Biesenthal-Barnim über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

(Verwaltungsgebührensatzung)

 

 

Aufgrund der §§ 3 und 140 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg vom 18.12.2007 in der zur Zeit gültigen Fassung sowie § 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Amtsausschuss des

Amtes Biesenthal-Barnim in seiner Sitzung am 28. November 2011 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Gegenstand der Gebühr

 

(1)        Das Amt Biesenthal-Barnim erhebt für besondere Leistungen (Amtshandlungen oder     sonstige öffentlich-rechtliche Tätigkeiten), die sie als Behörde erbringt             Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Der als Anlage beigefügte             Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung.

 

(2)        Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere             Leistungen,     die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.

 

 

 

 

§ 2

Gebührenpflichtige/Gebührenschuldner

 

(1)        Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung der Verwaltung beantragt oder             wen     sie unmittelbar begünstigt.

 

(2)        Gebührenpflichtiger nach § 4 ist derjenige der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

 

(3)        Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Gebührenbefreiung

 

(1)        Gebühren werden nicht erhoben für besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher

            Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist.

 

(2)        Gebühren werden nicht erhoben für:

1. mündliche Auskünfte

 

2. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten

a)     Besuch von Schulen

b)     Arbeitssachen

 

 

c)     Zahlung von Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen, Ruhegehältern sowie Witwen‑ und Waisengeldern

 

d)     Nachweise der Bedürftigkeit

 

3. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Anträge

 

4. Verwaltungstätigkeiten, die die Niederschlagung und Stundung oder den Erlass von Verwaltungsgebühren betreffen

 

5. Verwaltungstätigkeiten, für

a) das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder wenn es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

 

b) die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

 

c) die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient,

 

d) Gemeindevertreter und ehrenamtliche Bürgermeister, soweit die Leistung der Verwaltung

im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit steht,

 

e) gemeinnützige Vereine, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger Zwecke dient.

 

(3)        Von der Erhebung einer Gebühr kann über die in Absatz 2 genannten Fällen ganz oder        teilweise abgesehen werden, wenn dies wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles      unangemessen erscheint.

 

 

 

§ 4

Gebühren für Widerspruchsbescheide

 

(1)        Für einen Widerspruchsbescheid wird eine Gebühr nur dann erhoben, wenn der             Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wurde, gebührenpflichtig ist und wenn        und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird.

 

(2)        Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt           festzusetzenden Gebühr.

 

(3)        Wird einem Widerspruch teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise             zurückgenommen, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, so ermäßigt     sich die Gebühr für den Widerspruch entsprechend dem Umfang der Stattgabe bzw. der      Rücknahme.

 

(4)        Wird ein Verwaltungsakt auf einen Widerspruch hin teilweise oder ganz zurückgenommen,      so  ist die gezahlte Gebühr für den Verwaltungsakt teilweise oder ganz zu erstatten.

 

(5)        Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Widerspruch hin             vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.

 

(6)        Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, wenn die ursprüngliche             Verwaltungsentscheidung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruhte.

 

 

 

§ 5

Gebühren bei Ablehnung oder Rücknahme von Anträgen

 

Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.

 

 

 

§ 6

Auslagenersatz

 

(1)        Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen, auch            wenn   der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch       demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat.

 

(2)        Auslagen werden insbesondere erhoben für

1.      Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,

2.      Gebühren für Faxe und Telefongespräche,

3.      Kosten für öffentliche Bekanntmachungen,

4.      Zeugen- und Sachverständigenkosten,

5.      die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,

6.      Beträge, die anderen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Personen für ihre Tätigkeit zustehen,

7.      Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen (einschließlich Fundsachen),

8.      Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge, Fotokopien, Vervielfältigungen nach den im Gebührentarif vorgesehenen Sätzen.

 

 

 

 

§ 7

Entstehung der Kostenpflicht

 

(1)        Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der             Rücknahme des Antrages.

 

(2)        Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu        erstattenden Betrages.

 

 

 

 

§ 8

Fälligkeit der Gebühren; Form der Erhebung

 

(1)        Der Anspruch auf Gebühr und Auslagenersatz wird mit der Erbringung der Leistung an den          Antragsteller bzw. Begünstigten (Aushändigung der Genehmigung, Kopie etc.) fällig.

 

(2)        Eines förmlichen Gebührenbescheides bedarf es nicht.

 

(3)        Werden Schriftstücke versandt, erfolgt eine Bescheiderteilung über die             Verwaltungsgebühren. Die Verwaltungsgebühr kann über Postnachnahme erhoben werden.         Dabei werden Porto- und Nachnahmekosten als besondere bare Auslagen erhoben.

 

(4)        Eine gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung der       vorgesehenen Gebühr und eines angemessenen Vorschusses für Auslagen abhängig         gemacht werden. Übersteigt der Vorschuss die endgültige Kostenschuld, so ist die Differenz      zu erstatten.

 

(5)        Über entrichtete Gebühren wird eine Quittung ausgestellt.

 

(6)        Der Gebührenpflichtige soll vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen             werden.

 

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Biesenthal-Barnim vom 31.05.2005 außer Kraft.

 

 

 

 

 

ausgefertigt:

 

 

 

 

 

Biesenthal, den 05.12.2011

 

 

 

 

 i.V. Schönfeld

 

Kühne

Amtsdirektor

 

 

 

 

 

 

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Biesenthal-Barnim

 

Gebührentarif

 

 

Lfd. Nr.            Gegenstand                                                                            Betrag in €

 


1.                                 Anfertigen von Kopien, Computerdrucken und

                                    Anderen Vervielfältigungen

 

1.1                               Vervielfältigungen mit Fotokopiergeräten

 

1.1.1.                           bis zum Format DIN A 4                      je Seite                                    0,35

 

1.1.2.                           im Format DIN A 3                              je Seite                                    0,45

 

1.1.3.                           Formate größer als DIN A 3  können in der Amtsver-

                                    waltung nicht erstellt werden, hier wird ein externes                                                                          Unternehmen beauftragt. Kosten lt. Rechnung.                                   lt. Rg.

 

1.2.                              Computerdrucke                                                        

 

1.2.1.                           Format DIN A 4                                                                                   0,75

 

1.2.2.                           Format DIN A 3                                                                                   0,90

 

 

Die Abgabe von Kopien/Druckstücken (Ortsatzungen, Abgaben- und Gebührensatzungen, Plänen, Tarifen, Bauleitplänen und Straßenverzeichnissen und dgl. ) richten sich preislich nach oben genannten Gebühren.

 

 

2.                                 Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen

                                    und Ausweise

 

2.1.                              Beglaubigung von Unterschriften                                                        1,35

           

2.2.                              Beglaubigungen von Fotokopien, Computerverviel-              

                                    fältigungen, Urkunden, Bescheinigungen, Zeugnissen 

                                    und Abschriften je Seite                                                                      2,30                                                                

3.                                 Auskünfte

 

3.1.                              schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für       

                                    Wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen            

                                    je angefangene 15 Minuten                                                         6,85

 

4.                                 Archiv

 

4.1.                              Für familienrechtliche Auskünfte wird die Gebühr         

                                    nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt je

                                    angefangene 15 Minuten                                                           6,85

                                    inklusive schriftliche Ausfertigung

 

4.2.                              für Kopien aus Akten gelten oben genannte

                                    Kopiergebühren

 

5.                                 Vermögensverwaltung

 

5.1.                              Vorrangeinräumungs-, Pfandleistungs- und

                                    Erklärungen zugunsten von Grundpfandrechten

                                    Dritter, insbesondere gegenüber

                                    Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten,

                                    sowie Belastungsgenehmigungen

           

                                    ebenso Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungen-,

                                    Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen für

                                    Rechte, die nicht zu o.g. gehören

 

                                                                                                je Vorgang                        20,00

 

                                                                                                zuzüglich

                                                                        je angefangene halbe Stunde              13,75

           

5.2.                              Ausstellung eines Negativattest                                                    27,55

 

 

6. Steuerangelegenheiten

 

6.1.                              Aufstellung über den Stand eines Steuerkontos                                 1,35

                                    für jedes Haushaltsjahr

 

6.2.                              Zweitausfertigungen von Steuerbescheiden und                                1,35

                                    sonstigen Quittungen 

 

6.3.                              Bescheinigungen über öffentliche  Abgaben früherer                         1,35

                                    Jahre

 

6.4.                              Ersatzstücke für verlorene Hundesteuermarken                                 1,80

 

 

 

7. Bauverwaltung

 

7.1                               Erteilung von Aufbruchgenehmigungen                                              41,35

                                    inkl. Vor-Ort-Begehung, Endabnahme etc.

 

8. Sonstiges

 

8.1.                             Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der                                                                    Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden  können

                                    und mit besonderem Aufwand verbunden sind, für jede                                                                     angefangenen 15 Minuten                                                                  6,85

 

Mündliche sowie einfache schriftliche Auskünfte sind gebührenfrei.

Die hier ermittelten Gebühren finden nur dann Berücksichtigung, wenn Gebühren

nicht nach anderen Tarifzahlen zu erheben sind.

 

 

Bekanntmachungsanordnung:

 

 

 

 

Die

S a t z u n g des Amtes Biesenthal-Barnim über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

(Verwaltungsgebührensatzung)

beschlossen in der öffentlichen Sitzung des Amtsausschusses am  28.11.2001

wird im Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim, Ausgabe 13/2011, 8. Jahrgang, am 20.12.2011

öffentlich bekannt gemacht.

 

 

 

 

 

 

Biesenthal, den 05.12.2011

 

 

 

 

i.V. Schönfeld

 

Kühne

Amtsdirektor