Gemeinde Marienwerder
Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Marienwerder
(Friedhofssatzung)
Präambel
Auf Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. 12. 2007 (GVBI.I S.286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.Mai 2013 (GVBI.I/13, Nr.18), in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.November 2001 (GVBI. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13.März 2012 (GVBI.I/12, Nr.16), in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung in ihrer öffentlichen Sitzung am 26. November 2013 die Friedhofssatzung der Gemeinde Marienwerder beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, in der Gemeinde Marienwerder gelegene und verwaltete Friedhöfe:
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die in § 1 genannten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Marienwerder.
(2) Für die Verwaltung der Friedhöfe ist das Amt Biesenthal Barnim zuständig, im Folgenden
Friedhofsverwaltung genannt.
(3) Auf dem Friedhof ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner sowie bei besonderem
berechtigten Interesse auch die Bestattung einer sonstigen Person zuzulassen.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof kann ganz oder teilweise aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen und
entwidmet werden. Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten.
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzung an dieser Stelle ausgeschlossen.
Es werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Entwidmung wird verfügt wenn die Mindestruhezeit der letzten Bestattung abgelaufen ist.
Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit
den Berechtigten Nutzern abgelöst werden, sind unter ersatzweiser Einräumung
entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(3) Die Schließung und die Entwidmung (Aufhebung) sind öffentlich bekannt zumachen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist im gesamten Jahr von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang
gestattet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus zwingenden Gründen das Betreten des Friedhofs oder
einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig, der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten.
(2) Personen unter 10 Jahren ist der Aufenthalt auf dem Friedhof nur in Begleitung von
Erwachsenen gestattet.
(3) Innerhalb des Friedhofes sind verboten:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art,
ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Gemeinde Marienwerder und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Privatfahrzeuge, für die eine Genehmigung erteilt wurde.
b) das Übersteigen von Einfriedungen, das unberechtigte Betreten von Grabstätten;
c) das Verunreinigen oder Beschädigen der Einrichtungen und Anlagen des Friedhofs;
d) das Ablagern von Abfällen an dafür nicht vorgesehenen Plätzen, die Trennung von
organischen und anorganischen Abfällen ist einzuhalten;
e) bei Bestattungs- oder Gedenkfeierlichkeiten auf dem Friedhof Lärm verursachende Arbeiten
auszuführen;
f) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege.
g) das Mitführen von Hunden
(4) Auf dem Friedhofsgelände gefundene Gegenstände sind der Friedhofsverwaltung zu übergeben.
(5) Das Abhalten von Toten- und Gedenkfeiern bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde und die Sicherheit der
Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden.
§ 6 Ausführung von gewerblichen Arbeiten
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt werden, die mit dem Friedhofszweck in unmittelbarem Zusammenhang stehen und mit der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben jedes gewerbliches Tätigwerden auf dem Friedhof vorher anzuzeigen.
(2) Die Anzeige muss der Friedhofsverwaltung spätestens drei Werktage vor Aufnahme der Tätigkeit
vorliegen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Adresse des Gewerbetreibenden,
2. Zeit und Ort sowie Art und Umfang der vorgesehenen Tätigkeit,
3. Anzahl der auf dem Friedhof tätig werdenden Personen,
4. Angaben über eine vorhandene Erlaubnis zum Befahren der Friedhofswege.
Ferner ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass eine Betriebshaftversicherung in angemessener
Höhe besteht.
(3) Sollen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit Kraftfahrzeuge auf dem Friedhof eingesetzt
werden, ist eine vorherige Erlaubnis zum Befahren der Friedhofswege durch die
Friedhofsverwaltung erforderlich. Dies trifft nicht die Anlieferung von Särgen und Urnen.
Der Antragsteller muss für die Erlaubnis Angaben über Anzahl und Art der Kraftfahrzeuge und
deren amtlichen Kennzeichen machen. Die Erteilung der Erlaubnis kann mit Auflagen und unter
Vorbehalt des Widerrufs erfolgen. Aus besonderen Gründen kann das Befahren der Wege
kurzfristig trotz vorliegender Erlaubnis untersagt oder ohne förmliche Erlaubnis gestattet werden.
(4) Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Nachweis über die Betriebszugehörigkeit
anzufertigen. Bei der Tätigkeit auf dem Friedhof sind diese und sowie gegebenenfalls die
Erlaubnis zum Befahren der Friedhofswege mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf
Verlangen vorzuzeigen.
(5) Gewerbliche Tätigkeiten dürfen die Ruhe und Würde des Friedhofs nicht stören.
Sie sind werktags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr vorzunehmen. Bei der Ausführung dürfen
Benutzer und Besucher des Friedhofs nicht behindert oder erheblich belästigt werden.
In der Nähe einer Bestattung sind gewerbliche Tätigkeiten für die Zeit der Trauerfeierlichkeit
einzustellen, soweit diese mit der Bestattung in keinem direkten Zusammenhang stehen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden an denen sie nicht behindern.
Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze
wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem
Friedhof kein Abraum-, Rest oder Verpackungsmaterial lagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt
werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht, Anmeldungen von Bestattungen, Kosten
(1) Jede auf dem Friedhof der Gemeinde Marienwerder vorzunehmende Bestattung, ist
nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Die Bestattungsanmeldung erfolgt mit Vorlage der für diesen Zweck vom Standesamt
ausgestellten Sterbeurkunde bzw. dem Bestattungsschein. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich
die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen. In Abstimmung zwischen Friedhofsverwaltung,
Angehörigen und Bestattungsunternehmen werden festgelegt:
a) Ort der Bestattung / Grabstätte
b) Art der Bestattung
c) Tag und Stunde der Bestattung
d) Nutzung der Feierhalle
(3) Bestattungen finden von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und in Ausnahmefällen
am Sonnabend von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt, Sonn- und Feiertage sind ausgeschlossen.
(4) Bestattungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung der
Friedhofsverwaltung und sind nur in Ausnahmen zulässig.
.
§ 8 Überführung, Ausgrabung und Umbettung
(1) Grundsätzlich darf die Ruhe der Toten nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die
Genehmigung wird nur auf Antrag und aus wichtigem Grund erteilt. Antragsberechtigt
ist der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen bzw. der jeweilige
Nutzungsberechtigte des Grabes.
Vor Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis, einer auf dem neuen Friedhof
erworbenen Grabstelle, zu erbringen.
(3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf die Friedhofsverwaltung vor Ablauf
der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt.
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren
Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis sechs Monaten
nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich
angeordnet wurde.
(4) Die Überführung , Ausgrabung und Umbettung der Verstorbenen vom bzw. auf dem Friedhof hat
durch ein Bestattungsinstitut unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen.
(5) Jede Überführung, Ausgrabung und Umbettung muss vom beauftragten Bestattungsunternehmen
beantragt werden. Ort und Zeitpunkt der Ausgrabung oder Umbettungen werden von der
Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen
festgesetzt.
(6) Für Schäden, die durch Ausgrabung bzw. Umbettung an benachbarten Gräbern,
Grabmalen, Anlagen usw. entstehen, haftet der Antragsteller oder das von ihm beauftragte
Bestattungsunternehmen.
§ 9 Beschaffenheit der Leichenkleidung, Särge und Urnen
(1) Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Leichenkleidung, Särge,
einschließlich Sargzubehör- und Ausstattung, Urnen und Überurnen aus leicht abbaubarem Material erlaubt, die keine PVC, PCP, Formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltigen und sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten und sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen.
Die Särge müssen aus Vollholz bestehen, fest gefügt und so abgedichtet sein, dass ein
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Die Särge sollen folgende Mittelmaße nicht übersteigen:
a) für Personen bis zu 5 Jahren
Länge: 1,50 m Breite 0,60 m Höhe: 0,60 m
b) für verstorbene Personen über 5 Jahre
Länge: 2,05 m Breite: 0,80 m Höhe: 0,80 m
(3) Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der
Anmeldung der Bestattung mitzuteilen und durch die Friedhofsverwaltung zu genehmigen.
§ 10 Ausheben und Verfüllen von Gräbern
(1) Das Ausheben und Verfüllen von Gräbern ist nur zugelassenen Bestattungsunternehmen
gestattet. Der Abstand zwischen den Gräbern darf 0.50 m nicht unterschreiten.
(2) Der Sarg muss mindestens 1 Meter, eine Urne mit mindestens 0,50 Meter Erdreich bedeckt sein.
§ 11 Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Verstorbenen können bis zur Bestattung in der Trauerhalle am Tag der Beisetzung aufgebahrt
werden.
(2) Die Trauerhalle steht für jede Bestattung zur Verfügung.
(3) Die Trauerhallennutzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und von ihr zu genehmigen.
(4) Die Nutzung der Trauerhalle ist entsprechend der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde
Marienwerder gebührenpflichtig.
§ 12 Ruhefrist
Die Ruhefrist beträgt bei Erdbestattungen und bei Urnenbestattungen 20 Jahre.
IV. Grabstätten
§ 13 Grabstätten - Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Marienwerder. Das Nutzungsrecht an
Grabstellen kann nur auf der Grundlage der geltenden Friedhofssatzung erworben werden.
(2) Bereitserworbene Nutzungsrechte an Grabstätten bleiben unberührt und sind auf Verlangen
nachzuweisen.
§ 14 Grabstättenarten
(1) Für Beisetzungen stehen folgende Grabarten zur Verfügung:
a) Wahlgrabstätte für Erdbestattungen/ Urnenbeisetzungen (Einzel-,Doppelwahl-, 3,4 bzw. (5-)
Wahlstellen)
In Sarggrabstellen kann eine Urnenbeisetzung nur dann erfolgen, wenn deren Ruhezeit
abgelaufen ist.
b) Urnengrabstätte (bis zu vier Urnen)
c) Urnenrasengrabstätte
d) anonyme Grabplätze für Urnen (Urnengemeinschaftsanlage A- UGA) eine Urne
e) Familiengrabstätte (entsprechend a)
a) Wahlgrabstätte sind einzelne oder mehrere, höchstens jedoch 4 - teilige Grabstellen
an denen Nutzungsrechte verliehen und auf Antrag verlängert werden können.
Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag des Erwerbs. Bei jeder Bestattung ist eine Ruhefrist gemäß
§ 12 dieser Satzung einzuhalten. Es hat jeweils eine entsprechende Verlängerung des
Nutzungsrechtes zu erfolgen.
b) Urnengrabstätten werden zur Beisetzung von Ascheurnen zur Verfügung gestellt.
Für Urnengrabstätten gelten die Bestimmungen § 12 der Friedhofssatzung entsprechend.
Je Urnengrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
c)Urnen-Rasengrabstätten (halbanonym)werden zur Beisetzung der Reihe im Abstand von je 1.00 m für jeweils
eine Ascheurne zur Verfügung gestellt.
Für die Urnenrasengrabstätte sind Grabmale liegend mit den Maßen (Platte) maximal
0.30 m Höhe x 0.40 m Breite zulässig.
Neuanlagen können in Abständen der Grabstätte und in der Gestaltung variieren.
Das Bepflanzen und das Abstellen von Gegenständen aller Art auf den
Rasengrabstätten sind nicht gestattet. Es können jedoch Pflanzschalen oder Gestecke an den dafür
eingerichteten Stellen abgestellt werden. Die Pflege des Rasengrabfeldes obliegt der Gemeinde.
d) Urnengemeinschaftsanlage (anonym- UGA)
In einer anonymen Urnegemeinschaftsanlage werden der Reihe nach Ascheurnen innerhalb
einer Fläche 0,25 m² beigesetzt. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, individuelle
Pflanzungen und sonstige Grabkennzeichnungen sind nicht gestattet,
Die Anlage und Unterhaltung der A-UGA obliegt der Gemeinde.
e) Familiengrabstätten entsprechend a) Wahlgrabstätten
(2) Die Gebühren für alle Grabstättenarten ergeben sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Marienwerder.
§ 15 Grabmaße
(1) Alle Grabstättenarten sind in Anpassung an die Umgebung so zu gestalten, dass die Würde des
Friedhofes in seiner Gesamtheit und auch in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.
Für einzurichtende Grabstellen gelten folgende Grabmaße:
1) Einzel - Wahlgrabstätte
Länge 2,50 m
Breite 1,20 m
Tiefe 1,80 m
2) Doppel Wahlgrabstätte
Länge 2,50 m
Breite 3,00 m
Tiefe 1,80 m
3) 3- und 4- Wahlgrabstätten, entsprechend.
4) Urnengrab / Urnenbestattung
Sohlentiefe 0,80 m
Länge 1,00 m
Breite 1,00 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten, Einzel- oder Doppelwahlgrabstätten, 3-Wahl-und 4-Wahl- grabstätten beträgt mindestens 0,30 m, höchstens 0,50 m.
Die einzelnen Urnengrabstätten liegen nebeneinander. Der Abstand zwischen Ihnen beträgt 0,30 m.
§ 16 Nutzungsberechtigte/ Erwerb Nutzungsrecht
(1) In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörige bestatten
lassen. Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen sind:
a) Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner
b) Verwandte in auf- und absteigender Linie
c) angenommene Kinder, Stiefkinder
d) Enkel
e) Geschwister, Stiefgeschwister,
f) Onkel, Tanten, Nichten, Neffen
g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben
(2) Das Nutzungsrecht von Grabstätten und Urnenrasengräber wird durch Zahlung der in de
Gebührensatzung festgelegten Gebühr erworben. Als Nachweis über den Erwerb des
Nutzungsrechtes gilt der von der Friedhofsverwaltung ausgestellte Gebührenbescheid. In ihm ist
der Nutzungsberechtigte als Adressatbenannt.
Der Inhaber des Bescheides über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der
Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter. Dieser ist Träger der Rechte und
Pflichten, die sich aus dieser Satzung für Grabstätten, gemäß § 14, Abs.1, a,b,c und e ergeben.
(3) Anschriftenänderungen und Übertragung des Nutzungsrechts an unter a) bis g ) genannte
Personen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte kann im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Grabflächen die Auswahl treffen.
(5) Ein Anspruch auf Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf die
Unveränderlichkeit der Grabstättenbegrenzung oder der Umgebung besteht nicht.
(3) Ein Erwerb oder Nacherwerb eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag und nur für die gesamte
ausgewiesene Wahlgrabstätte möglich. Auch eine Erweiterung des Nutzungsrechtes ist nur auf
Antrag und für die gesamte Grabstätte möglich.
(7) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes erlöschen alle Rechte an der Grabstätte.
(8) Die Gemeinde Marienwerder kann einen Erwerb oder eine Verlängerung versagen, wenn die
Schließung gemäß § 3 dieser Satzung beabsichtigt ist, das öffentliche Interesse oder
zwingende Gründe dies erfordern. -
§ 17 Rückgabe Grabstellen / Ablauf der Ruhezeit
(1) Wahlgrabstätten können frühestens nach Ablauf von 20 Jahren und Urnengrabstätten frühestens
nach Ablauf von 15 Jahren seit der letzten Beisetzung abgegeben werden. Entrichtete Gebühren
werden nicht erstattet.
(2) Die vorzeitige Rückgabe von Wahlgrabstätten, ist nur aus wichtigen Gründen möglich und
entsprechend bei der Friedhofsverwaltung schriftlich oder zur Niederschrift zu beantragen.
(3) Eine Beräumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit bedarf der Genehmigung der
Friedhofsverwaltung.
(4) Die Nutzungsberechtigten haben die Pflicht die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit zu
beräumen oder beräumen zu lassen. Das betrifft das Grabmal bestehend aus dem Sockel, dem
Fundament, dem Grabstein und der Bepflanzung. Die Entsorgung hat privat, auf eigene Kosten
bzw. durch das beauftragte Unternehmen zu erfolgen.
§ 18 Belegungsnachweis
Als Belegungsnachweis für Grabstellen hat die Friedhofsverwaltung ein Bestattungsbuch zu führen.
V. Grabmale und Grabanlagen - allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 19 Grabmale und Grabanlagen
(1) Alle Grabstätten sind in Anpassung an die Umgebung so zu gestalten, dass die Würde des
Friedhofes in seiner Gesamtheit und auch in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.
(2) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an Verstorbene Grabmale errichtet werden.
Die Grabmale müssen in Form und Material so beschaffen sein, dass sie sich in das
Gesamtbild des Friedhofs einordnen.
(3) Die Grabmalgröße muss sich in die optische Harmonie des Friedhofs einfügen. Grabmale müssen
in einer jeweils ausgerichteten Linie stehen.
(4) Folgende Grabmalarten sind zulässig:
- stehende Grabmale
- stehende Grabkreuze aus Stein, Holz, Metall
- liegend befestigte Grabmale, die höchstens 10° geneigt sind
- Pultsteine, bei denen die abgeschrägte Oberfläche etwa 20° geneigt ist
(5) Das Anbringen von Inschriften und Symbolen sowie bildliche Darstellungen die die Würde der
Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen, sind unzulässig.
(6) Firmenzeichen an Grabmalen können unauffällig an der Schmalseite der Grabsteine angebracht
werden.
(7) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen aus Stein oder sonstiger baulicher Anlagen und
deren Veränderung bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die dafür bestimmten
Vordrucke sind in 2-facher Ausfertigung vom Antragsteller über den ausführenden Betrieb
auszufüllen und bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
(8) Ergänzungen und Veränderungen an den bereits vorhandenen Grabmalen, Einfriedungen und
sonstigen baulichen Anlagen dürfen von der Erstgenehmigung nicht abweichen. Andernfalls sind
sie genehmigungspflichtig.
§ 20 Standsicherheit
(1) Grabmale und Steineinfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein aner-
kannten Regeln des Handwerks so aufzustellen und zu befestigen, dass diese dauerhaft
standsicher sind und sich beim Öffnen benachbarter Gräber weder umstürzen noch senken
können. Eine entsprechende Kontrolle und Veranlassung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung jährlich im Rahmen einer Standsicherheitskontrolle.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus Sicherheitsgründen ein Entfernen von Grabmalen veranlassen.
Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
§ 21 Wertvolle und historisch bedeutsame Grabstätten und Grabmale
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung und der Denkmalpflege. Sie dürfen nicht ohne besonderen Beschluss der Gemeindevertretung beräumt oder eingeebnet werden.
(2) Historisch bedeutsame Grabstätten (Ehrengrabstätten) bzw. Grabmale werden von der Gemeinde unterhalten. Sie können einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden.
Die Zuerkennung einer historisch wertvollen Grabstätte ( Ehrengrabstätte) bzw. eines
Grabmals erfolgt in Abstimmung zwischen Friedhofsverwaltung und Gemeindevertretung.
VI. Herrichtung der Gräber des Friedhofes - allgemeine und besondere Gestaltungsvorschriften
§ 22 Verpflichtung zur Grabpflege
(1) Alle Gräber müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch hergerichtet und
unterhalten werden.
(2) Die Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Bestattung herzurichten.
(3) Die Verpflichtung zur Pflege erlischt bei Urnengräbern mit Ablauf der Ruhezeit und bei
Wahlgräbern nach Ablauf der Nutzungszeit.
(4) Ungepflegte Gräber kann die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Aufforderung zur
Pflege einebnen und begrünen lassen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(5) Durch Grab- und Wegepflege entstandene Abfälle sind nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen
abzulegen.
§ 23 Bepflanzung
(1) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabstelle erfolgen.
Die Grabbepflanzung darf max 1,50 m hoch sein.
Stark wuchernde Pflanzen außerhalb der Grabstelle sind zu entfernen.
(2) Die Grabstelle kann durch Heckenbepflanzung eingefriedet werden.
(3) Hecken sind mindestens 1-Mal im Jahr zu beschneiden .Die Heckenhöhe darf maximal
0, 60 m und die Heckenbreite darf 0,30 m nicht überschreiten.
(4) Baum- und Heckenschnitt sind nicht während der Hauptvegetationsperiode ( 01. März bis
30. September) vorzunehmen.
(5) Verwelkte Blumen und Blumengebinde sind durch den zur Pflege des Grabes Verpflichteten von
der Grabstelle zu entfernen. Kunstblumen u.ä. sind nach dem Beräumen in Sondermüllbehälter zu
verbringen.
§ 24 Friedhofspflege
Friedhofspflege umfasst Gebäude, Hauptwege, Bäume und Hecken, soweit sie sich im Bereich der Wege und Freiflächen befinden. Für die Pflege und Instandhaltung ist die Gemeinde Marienwerder zuständig. .
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 25 Ruhebänke
Ruhebänke dürfen nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
§ 26 Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweils gültige Gebührensatzung der Gemeinde Marienwerder maßgebend.
§ 27 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei der
Nutzung der Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere oder durch
Naturereignisse entstehen. Die Gemeinde Marienwerder haftet nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
(2) Die Gemeinde Marienwerder obliegt keine über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht
(einschließlich Winterdienst) hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflicht.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. gegen § 5 dieser Satzung auf dem Friedhof
a) Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräte aller Art befährt.
Ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobil sowie Fahrzeuge der Gemeinde Marienwerder, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Privatfahrzeuge, für die eine Genehmigung erteilt wurde.
b) Einfriedungen übersteigt und Grabstätten unberechtigt betritt
c) Einrichtungen des Friedhofs verunreinigt oder beschädigt
d) Abfälle an den nicht dafür vorgesehenen Plätzen ablagert und die Trennung von organischen und anorganischen Abfällen nicht einhält
e) Lärmverursachende Arbeiten während der Bestattungs- oder Gedenkfeierlichkeiten
durchführt
f) Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege entnimmt
g) Hunde auf das Gelände mitführt
2. gegen § 6 der Satzung gewerbliche Tätigkeiten ohne Zulassung auf den Friedhöfen
ausübt oder gegen OWIG § 6 dieser Satzung festgelegten Vorschriften verstößt
3. entgegen § 9 der Satzung Leichenbekleidung, Särge, einschließlich Sargzubehör und
Ausstattung, Urnen und Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen
entsprechen,
4. entgegen §§ 19- 20 der Satzung Grabmale, Einfriedungen aus Stein oder sonstiger
baulicher Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert.
5. entgegen § 22 der Satzung die Grabpflege vernachlässig
(2) Jede Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße von 20,00 - 500,00 geahndet
werden. Im Übrigen findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in seiner jeweils
geltenden Fassung Anwendung.
§ 29 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Marienwerder mit den Ortsteilen Marienwerder, Ruhlsdorf und Sophienstädt vom 16.12.2004, Beschluss-Nr. 93/ 2004 außer Kraft.
(3) Bereits erworbeneNutzungsrechte bleiben bestehen.
ausgefertigt:
Biesenthal, den ........................................
Andre Nedlin
Amtsdirektor
Bekanntmachungsanordnung
Die
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Marienwerder (Friedhofssatzung)
beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Marienwerder am 26.11.2013
wird im Amtsblatt des Amtes Biesenthal-Barnim Nr. 15 / 2013, Jahrgang Nr. 10 am 17.12.2013
öffentlich bekannt gemacht.
Biesenthal, den 27.11.2013
gez. Andre Nedlin
Amtsdirektor