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Ordnung / Tierhaltung
Herr Pfabe
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Fax. 0 33 37/45 99 - 43
Dienstort: Plottkeallee 5 in 16359 Biesenthal
(Postanschrift: Berliner Str. 1, 16359 Biesenthal)
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Feuerwerk
Pyrotechnische Sätze und Gegenstände unterliegen dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG). Es wurde der Umgang, Verkehr (Handel), und Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen geregelt, die zur Explosion gebracht werden können. In der Zeit vom 02.01 bis 30.12. dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II ohne Ausnahmegenehmigung nicht abgebrannt werden. Der Antrag muss Angaben über den Ort, den Tag, Art und Umfang der pyrotechnischen Gegenstände, die abgebrannt werden sollen, beinhalten. Auf Genehmigung des Antrages durch die örtliche Ordnungsbehörde besteht kein Rechtsanspruch, da besondere Umstände im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nicht ermöglichen können. Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und IV dürfen ausschließlich nur von Befähigungs- und Erlaubnisinhabern abgebrannt werden.
Rechtsgrundlagen
- Sprengstoffgesetz - SprengG)
- ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- Landesimmissionsschutzgesetz -LImschG-
- Gefahrenzuständigkeitsverordnung
- Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
benötigte Unterlagen
formloser Antrag
Formulare
formlos
Gebühren
- 30,00 € - 200,00 €