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Gewerbe

Frau Saghy
Tel. 0 33 37 / 45 99 - 12
Fax: 0 33 37 / 45 99 - 41
E-Mail: saghy@amt-biesenthal-barnim.de
Dienstort: Berliner Straße 1, Zimmer 101

Sprechzeiten der Amtsverwaltung:
Mo 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Di  09.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Do 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Terminvereinbarungen sind nach Rücksprache auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.

 


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Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg (EAPBbg)

Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg stellt Dienstleistungserbringern auf Basis der EU-Dienstleistungsrichtlinie ein umfangreiches Informationsangebot rund um das Thema "Dienstleistungstätigkeiten im Land Brandenburg" zur Verfügung. 
Über das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners können alle Formalitäten und Verfahren, die im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit stehen, auf elektronischen Wege abgewickelt werden. Dabei steht der Einheitliche Ansprechpartner den Dienstleistungserbringern als Verfahrensmittler zur Verfügung und betreut sie während der elektronscihen Verfahrensabwicklung.

Den Service des Einheitlichen Ansprechpartners können nicht nur die Dienstleistungserbringer aus den EU/EWR - Ländern, sondern auch die inländischen Dienstleister in Anspruch nehmen.

Was ist ein Gewerbe?

Unter Gewerbe - Betrieb eines Gewerbes - versteht man u.a. eine selbständige, erlaubte (nicht sozial unwertige und generell verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit; ausgenommen die Urproduktion (Landwirtschaft), die sogenannten freien Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte) und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.

Das Gewerbeamt nimmt Gewerbean-, -um- oder -abmeldungen entgegen, führt das nichtöffentliche Gewerberegister, bearbeitet Anträge auf gewerbliche Erlaubnisse (z.B. Reisegewerbe, Erlaubnisse nach § 34c oder 34f der GewO) und überwacht die gewerbliche Tätigkeit in der Gemeinde nach der Gewerbeordnung. Es führt Ordnungswidrigkeitsverfahren und Gewerbeuntersagungsverfahren durch.

Gewerbemeldungen umfassen die Verpflichtung jedes Gewerbetreibenden zur Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung der gewerblichen Tätigkeit.

Nach § 14 Gewerbeordnung ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle im Gewerbeamt anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes wechselt oder auf Waren und Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder der Gewerbebetrieb aufgegeben wird.

 
Aufgabenbereich mit ausführlichen Erläuterungen des Gewerbeamtes
Gewerbezentralregister (GZR)
* Führungszeugnis (FZ)
Gewerbeanzeige (Gewerbean-,-ab-,-ummeldung)
Auskunft aus dem örtlichen Gewerberegister
Gaststättenangelegenheiten / Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
Tombola
Ladenöffnungszeiten / Sonn- und Feiertagsrecht
Reisegewerbekarte
Genehmigung und Überwachung sonstiger Gewerbebetriebe
Wochenmärkte
 
Hinweise zu einigen ausgewählten Erlaubnissen
  - Bewachungsgewerbe
  - Makler, Bauträger, Baubetreuer
  - Finanzanlagenvermittler
 
Rechtsgrundlagen
Gewerbeordnung (GewO)
Einkommenssteuergesetz (EStG)
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz 
  (Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung-BbgGastGZV)
Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWEGebO)
Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV)
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)
§ 28 Waffengesetz (WaffG)
Handelsgesetzbuch (HGB)
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer 
  (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)
Infektionsschutzgesetz
Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz
Gesetz zur Neuregelung des Glückspielstaatsvertrages im Land Brandenburg (GlüStV)

 

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