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Gewerbe
Frau Saghy
Tel. 0 33 37 / 45 99 - 12
Fax: 0 33 37 / 45 99 - 41
E-Mail: saghy@amt-biesenthal-barnim.de
Dienstort: Berliner Straße 1, Zimmer 101
Sprechzeiten der Amtsverwaltung:
Mo 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Di 09.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Do 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Terminvereinbarungen sind nach Rücksprache auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Hinweise zu einigen ausgewählten Erlaubnissen
Bewachungsgewerbe § 24a GewO
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Unter dem Begriff der Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz von Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit eines Menschen (z.B. durch Beaufsichtigung oder Kontrollen). Bloße Sicherheitseinrichtungen technischer Art stellen keine Obhutstätigkeit dar.
Die eingesetzten Wachpersonen werden gesondert überprüft und zugelassen. Der Erlaubnisantrag ist formblattgebunden. Unternehmen, die im Amt Biesenthal-Barnimeine Betriebsstätte eröffnen wollen, haben die Erlaubnis nachzuweisen. Unternehmen können nur Wachpersonen einsetzen, die zuverlässig u. sachkundig sind. Die Anerkennung der Nachweise regelt die BewachungsVO. Vor Beschäftigungsbeginn ist eine Überprüfung zu beantragen.
Die Erlaubnis zur Bewachung kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer eigenen Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Kosten
Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes: 128,00 EUR - 1.279,00 EUR
(Tarifstelle 2.2.4.1 MWEGebO)
Hinweis: Bitte beachten Sie: Ab sofort ist neben Barzahlung auch EC-Kartenzahlung möglich!
Notwendige Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Gewerbeanmeldeformular
- Personalausweis oder Reisepass
- Aktuelles Führungszeugnis (Belegart O, Behördenführungszeugnis) nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
- Aktuelle Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung
- Bescheinigung zum Unterrichtungsverfahren und zur Sachkundeprüfung
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
- Nachweis über die vorgeschriebene Unterrichtung
- Nachweis über die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
- Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz
- ggf. Auszug aus dem Handelsregister (bei jur. Personen)
Rechtsgrundlagen
- § 34a Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)
- § 28 Waffengesetz (WaffG)
Makler, Bauträger, Baubetreuer § 34c GewO
Die Tätigkeit als Makler sowie Baubetreuer und - unter gewissen Voraussetzungen - auch als Bauträger setzen eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) voraus.
Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder (als sogenannter Nachweismakler) die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung - GewO -).
Als Bauträger gilt, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwenden will (§ 34c Abs. 1 Nr. 4 a) GewO).
Baubetreuer ist, wer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Abs. 1 Nr. 4 b) GewO).
Grundsätzlich benötigen auch selbständige Hausverwalter die Erlaubnis nach § 34 c GewO, wenn sie die von ihnen verwalteten Wohnräume vermitteln. Dabei spielt keine Rolle, dass die Mietverträge im Namen des Vermieters abgeschlossen werden und dem Hausverwalter gegebenenfalls nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz keine Courtage zusteht. Nur dann, wenn die Vermittlungstätigkeit des Hausverwalters geringfügig ist - dies soll bei zwei bis drei Wohnungsvermittlungen im Jahr der Fall sein - , übt er keine erlaubnispflichtige Maklertätigkeit aus.
Die Erlaubnis kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen (zum Beispiel einer GmbH) beantragt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel OHG, KG, BGB-Gesellschaft) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Dies gilt auch für Kommanditisten einer KG, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.
Der Erlaubnisantrag ist grundsätzlich bei der für den beabsichtigten Betriebssitz zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen. Natürliche Personen, die bei Antragstellung noch nicht wissen, wo sie ihren (künftigen) Betriebssitz begründen wollen, können die Erlaubnis auch bei ihrer Wohnsitzbehörde beantragen.
Erlaubnisvoraussetzungen
Eine Erlaubnis darf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller - bei einer GmbH auch der Geschäftsführer - oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies wird regelmäßig dann verneint, wenn der Antragsteller oder Betriebsleiter in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Auch muss der Antragsteller in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Deshalb darf über sein Vermögen weder ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden sein, noch dürfen Eintragungen über Haftanordnungen beziehungsweise eidesstattliche Versicherungen in den Schuldnerlisten der Amtsgerichte bestehen.
Erst dann, wenn die Erlaubnis erteilt ist, erfüllen die Gewerbetreibenden die beruflichen Zugangsvoraussetzungen und können erst dann den Beginn der Tätigkeit bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt anzeigen.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der beantragten Tätigkeit und betragen zwischen 380,-€ und 1000,-€. Es sollte deshalb genau überlegt werden, ob die umfassende Erlaubnis beantragt wird oder nur eine Teilerlaubnis für einzelne, tatsächlich angebotene Leistungen. Eine spätere Erweiterung ist allerdings erneut gebührenpflichtig.
Hinweis: Bitte beachten Sie: Ab sofort ist neben Barzahlung auch EC-Kartenzahlung möglich!
Notwendige Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Aktuelles Führungszeugnis (Belegart O, Behördenführungszeugnis) nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
- Aktuelle Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Handels- bzw. Genossenschaftsregisterauszug, falls ein Eintrag vorliegt (Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht)
- Kopie des Gesellschaftsvertrages (bei Kapitalgesellschaften)
Neben besonderen Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Informations- und Anzeigepflichten haben Makler, Bauträger und Baubetreuer, die zur Ausführung ihrer Aufträge Vermögenswerte der Auftraggeber erhalten oder zu deren Verwendung sie ermächtigt werden, dem Auftraggeber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu leisten oder zu diesem Zweck eine Versicherung abzuschließen. In diesen Fällen sind auch eine genaue Verwendung der Vermögenswerte und eine getrennte Vermögensverwaltung vorgeschrieben.
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung (GewO)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
- Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)
Finanzanlagenvermittler § 34f GewO
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
- Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler),
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß; 34 f GewO - für natürliche Personen (pdf)
Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister der IHK (pdf)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß; 34 f GewO - für juristische Personen (pdf)
Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister der IHK (pdf)
Achtung!
Zum 22. Juli 2013 trat das AIFM-Umsetzungsgesetz in Kraft, mit dem ein Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geschaffen wurde, das das bisherige Investmentgesetz ablöst.
Damit wird ein geschlossenes Regelwerk für sämtliche Investmentfonds (offene und geschlossene Fonds) und ihre Manager geschaffen. Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz wurden die Erlaubnistatbestände des § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO an die neue Terminologie des KAGB angepasst. Auf Grund dieser Änderung wird empfohlen, den Erlaubnisumfang nochmals hinsichtlich der
vermittelten Produkte zu überprüfen. Bei Fragen über die Einordung der Produkte sollten sich die Finanzanlagenvermittler an den Produktgeber bzw. die Bafin wenden. Ggf. wird für Finanzanlagen-vermittler, die Anteile an geschlossenen Fonds vermitteln, die nunmehr unter das KAGB fallen, und nur eine entsprechende Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 GewO, nicht aber nach Nummer 2 beantragt haben, eine Erweiterung der Erlaubnis auf § 34 f Abs. 1 Nr. 2 GewO und Änderung der Registereintragung notwendig.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der beantragten Tätigkeit und betragen 520,00 € für alle drei Bereiche.
Es sollte deshalb genau überlegt werden, ob die umfassende Erlaubnis beantragt wird oder nur eine Teilerlaubnis für einzelne, tatsächlich angebotene Leistungen. Eine spätere Erweiterung ist allerdings erneut gebührenpflichtig.
Hinweis: Bitte beachten Sie: Ab sofort ist neben Barzahlung auch EC-Kartenzahlung möglich!
Notwendige Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Aktuelles Führungszeugnis (Belegart O, Behördenführungszeugnis) nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
- Aktuelle Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882 b ZPO)
- Sachkundenachweis Grundsatz: erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „geprüfte/r Finanzanlagenfachfrau/-mann IHK“
- Finanzanlagenfachmann
- Nachweis Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1 230 000 Euro und für alle Versicherungsfälle eines Jahres 1 850 000 Euro
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
- bei Personenhandelsgesellschaften muss jeder geschäftsführende Gesellschafter im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung
sein und für die Personenhandelsgesellschaft zudem einen Versicherungsvertrag abschließen und nachweisen. - Bei juristischen Personen Vorlage des Handelsregistereuszuges
Persönliche Erlaubnisvoraussetzungen
- Zuverlässigkeit (§ 34 f Abs. 2 Nr.1 GewO)
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34 F Abs. 2 Nr. 2 GewO)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 34 f Abs. 2 Nr. 3 GewO)
- Sachkunde (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 GewO)
Müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung (GewO)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
- Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- AIFM-Umsetzungsgesetz
Hinweise zum Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler
Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO haben ferner die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des § 34f Absatz 4 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Kosten
- 20,00 € für die Bearbeitung von Anträgen auf erstmalige Eintragung.
- 15,00 € für die Bearbeitung von Änderungsanträgen.
Zur Beachtung:
Die vorgenannten Gebühren werden durch die Erlaubnisbehörden für die Bearbeitung und Weiterleitung der Anträge an die Registerbehörde (IHK) erhoben. Die Registerbehörde erhebt für den Registrierungsvorgang eine separate Gebühr, die zusätzlich zu entrichten ist.
Notwendige Unterlagen
- Erlaubnisurkunde nach § 34f GewO