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Gewerbe
Frau Saghy
Tel. 0 33 37 / 45 99 - 12
Fax: 0 33 37 / 45 99 - 41
E-Mail: saghy@amt-biesenthal-barnim.de
Dienstort: Berliner Straße 1, Zimmer 101
Sprechzeiten der Amtsverwaltung:
Mo 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Di 09.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Do 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Terminvereinbarungen sind nach Rücksprache auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Reisegewerbekarte
Reisegewerbekarte § 55 GewO
Wer ein Reisegewerbe ausübt, bedarf nach § 55 Abs. 2 GewO der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu haben:
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Für reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeiten ist gemäß § 55 Abs. 2 GewO eine Reisegewerbekarte erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann auch juristischen Personen erteilt werden.
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Übt der Reisegewerbetreibende die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen.
Für Gaststättenbetriebe im Reisegewerbe sind gemäß § 2 Abs. 7 S. 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG) die Vorschriften des Titels III GewO anzuwenden. Somit ist hierfür eine Reisegewerbekarte erforderlich.
Abgrenzung:
Bestimmte reisegewerbliche Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht ausgenommen. Solche Ausnahmen sind in §§ 55a und 55b GewO geregelt.
In § 56 GewO sind solche Tätigkeiten aufgezählt, die im Reisegewerbe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden können.
Zusätzliche Hinweise:
Überblick zur Reisegewerbekartenpflicht, Ausnahmen und Verboten im Reisegewerbe.
Reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeit:
- Feilbieten von Waren, Leistungen oder Aufsuchen von Bestellungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart
- ohne Bestellung des Kunden
- Außerhalb der gewerblichen Niederlassung oder ohne Niederlassung Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten:
- Selbstgewonnene Erzeugnisse (z.B. Landwirtschaft, Imkerei)
- Abgabe von Milch bzw. Milcherzeugnissen (mit Erlaubnis nach § 4 Milch- und Margarinegesetz)
- Vermitteln von Versicherungs- oder Bausparverträgen (Versicherungsvermittler)
- Beratung über Versicherungen (Versicherungsberater)
- Wer im Besitz einer besonderen Erlaubnis im Sinne der Gewerbeordnung ist
- Vertrieb von Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufseinrichtung in kurzen Zeitabständen und an
derselben Stelle nach Vorlage eines Tourenplans - Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten.
Verbote im Reisegewerbe:
Vertrieb von:
- Giften, gifthaltigen Waren
- Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern
- Elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte
- Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilsscheinen auf Wertpapiere oder Lotterielose
- Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden.
Feilbieten und Ankauf von:
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen, Waren mit Edelmetallauflagen
- Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen Steinen und Perlen
Feilbieten von: - Entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften
- Abschluss und Vermittlung von Rückkaufgeschäften
Kosten
- unbefristete Erteilung einer Reisegewerbekarte: 40,00 bis 500,00 € (Tarifstelle 2.2.9.1.1 MWEGebO)
- befristete Erteilung einer Reisegewerbekarte je angefangenes Jahr: 20,00 bis 150,00 € (Tarifstelle 2.2.9.1.2 MWEGebO)
- Verlängerung der Geltungsdauer: 50% von Tarifstelle 2.2.9.1.2 (Tarifstelle 2.2.9.2 MWEGebO)
- Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit: 30,50 bis 103,00 € (Tarifstelle 2.2.9.3 MWEGebO)
- Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte: 15,50 € (Tarifstelle 2.2.9.4 MWEGebO)
Hinweis: Bitte beachten Sie: Ab sofort ist neben Barzahlung auch EC-Kartenzahlung möglich!
Notwendige Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass
- Aktuelles Führungszeugnis (Belegart O, Behördenführungszeugnis) nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
- Aktuelle Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung
Rechtsgrundlagen:
- § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV)