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Gewerbe

Frau Saghy
Tel. 0 33 37 / 45 99 - 12
Fax: 0 33 37 / 45 99 - 41
E-Mail: saghy@amt-biesenthal-barnim.de
Dienstort: Berliner Straße 1, Zimmer 101

Sprechzeiten der Amtsverwaltung:
Mo 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Di  09.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Do 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Terminvereinbarungen sind nach Rücksprache auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.

Tombala

Wer kleine Lotterien/Ausspielungen veranstaltet, bedarf der Erlaubnis der Gewerbebehörde. Um eine Tombola handelt es sich dann, wenn ein finanzieller Einsatz (z.B. Kauf v. Losen/nummer. Eintrittskarten auf dessen Basis die anschließende Verlosung stattfindet) vorausgeht und sie öffentlich ist. Mit o.a. Erlaubnis dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Die Erträge müssen ausschließlich der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke dienen und im angemessenen Verhältnis zu den Gewinnen/Kosten stehen.

Voraussetzungen der „Allgemeinen Erlaubnis“ für eine „Kleine Lotterie/Ausspielung (Tombola)“

Für Lotterieveranstaltern im Sinne von § 14 Abs.1 GlüStV sowie
a) den Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege und Schulen,
b) Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
c) Sportvereinen,
d) Feuerwehren und deren Fördervereinen,
e) Stiftungen und
f) Parteien

gilt die Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen als erteilt, wenn
1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises hinaus erstrecken,
2. deren Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens einem Drittel der Entgelte vorsieht
    (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BbgGlüAG),
3. bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 EURO nicht übersteigt
    (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgGlüAG),
4. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgGlüAG)
5. bei denjenigen Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden, die den sofortigen Gewinnentscheid
   
enthalten, und bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind und
6. bei von Parteien veranstalteten kleinen Lotterien oder Ausspielungen sofern diese nicht in den letzten
    drei Monaten vor einer Landtags- oder Kommunalwahl stattfinden.

Tombolen sind Ausspielungen im Sinne der Allgemeinen Erlaubnis.

Veranstalter, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer kleinen Lotterie oder Ausspielung erteilt werden. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf darüber hinaus keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.

Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
Die kleine Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Ordnungsbehörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie oder Ausspielung schriftlich anzuzeigen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BbgGlüAG) (Hinweis: Die steuerlichen Pflichten sind mit dem zuständigen Finanzamt gesondert zu klären!). Insbesondere sind die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreise mitzuteilen.

Zusätzliche Hinweise:
Vor Erlaubniserteilung ist die Durchführung einer Tombola / Ausspielung u.a. mit den Verkauf von Losen oder Eintrittskarten, die zur Teilnahme an einer Tombola berechtigen, strafrechtlich untersagt.
Nach Abschluss einer Tombola / Ausspielung hat der Veranstalter eine Abrechnung vorzulegen aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergeben.

Formulare

Kosten

Notwendige Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag
  • Spielplan (Der Spielplan legt den Einzelpreis des Loses oder der Eintrittskarte, oder des Anteils an der Eintrittskarte an der Tombola fest. Dabei ist darauf zu achten, dass der Wert des kleinsten Gewinnes nicht den Lospreis unterschreitet. Es muss mindestens eine Gewinnsumme von einem Viertel des Spielkapitals vorgesehen werden
  • Gewinnplan (Der Gewinnplan enthält die Auflistung der einzelnen Gewinne mit dem entsprechenden Wert, auch bei gespendeten Sachpreisen.)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Führungszeugnis für Behörde
  • Aktueller Handels-/ Vereinsregisterauszug

Rechtsgrundlagen

 

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