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Gewerbe
Frau Saghy
Tel. 0 33 37 / 45 99 - 12
Fax: 0 33 37 / 45 99 - 41
E-Mail: saghy@amt-biesenthal-barnim.de
Dienstort: Berliner Straße 1, Zimmer 101
Sprechzeiten der Amtsverwaltung:
Mo 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Di 09.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Do 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Terminvereinbarungen sind nach Rücksprache auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Ladenöffnungszeiten / Sonn- und Feiertagsrecht
Ladenöffnungszeiten
Die Gewerbebehörde ist für die Ladenöffungszeitenaufsicht und Zulassung von Ausnahmen nach Brandenburgischem Landenöffnungsgesetz (BbgLöG) zuständig.
Im BbgLöG sind u.a. die Allgemeine Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen:
00.00-24.00 Uhr an Werktagen (Montag bis Samstag) und
Sonderregelungen zu Sonn-/Feiertagen /am 24.12./ zu Veranstaltungen/Waren-und Warengruppen/Tankstellen und Bahnhöfe bestimmt.
Sollte der 24.12. ein Sonntag sein, dürfen von 07.00-14.00 Uhr Verkaufsstellen öffnen, die Lebens-/Genussmittel oder Weihnachtsbäume anbieten.
Zusätzliche Hinweise:
- Waren / Warengruppen, die auch an Sonn- und Feiertagen für eine bestimmte Zeit verkauft werden dürfen.
Diese Abweichungen werden im § 4 BbgLÖG gesondert geregelt. - Für fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 07.00-19.00 Uhr dürfen Verkaufsstellen geöffnet sein,
deren Warenangebot in erheblichem Umfang aus: Blumen und Pflanzen, Zeitungen
und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht (außer am zweiten Weihnachtsfeiertag, Ostermontag, Pfingstmontag bis auf den Verkauf tagesaktueller Zeitungen). - Für acht Stunden in der Zeit von 07.00-19.00 Uhr dürfen Verkaufsstellen geöffnet sein, deren Warenangebot in
erheblichem Umfang aus: selbst erzeugten oder verarbeiteten landwirtschaftlichen Produkten besteht (außer am zweiten Weihnachtsfeiertag, Ostermontag, Pfingstmontag). - In der Zeit von 07.00-19.00 Uhr dürfen leicht verderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden.
- Ausnahmen für die Ladenöffnungszeit wurden für Apotheken, Tankstellen, Bahnhöfe, Flughäfen und Kur-, Ausflugs- und Erholungsgebiete geregelt
- Jeder verkaufsoffene Sonntag muss auch weiterhin mittels ordnungsbehördlicher Verordnung durch die Amtsverwaltung festgesetzt werden.
Sonn- und Feiertagsrecht
Sonn- und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe an denen öffentlich wahrnehmbare Arbeiten und Handlungen, die geeignet sind die äußere Ruhe des Tages zu stören oder dem Wesen der Sonntage und anerkannten Feiertage widersprechen, verboten sind. Bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses kann die Gewerbebehörde von den Verboten Ausnahmen zulassen. Die Beantragung erfolgt formlos und soll eigenhändig unterschrieben sein.
Zusätzliche Hinweise:
Auf die besonderen Verbotsnormen für Vergnügungsstätten, Sport,- Tanz- und sonstige Veranstaltungen nach §§ 5 und 6 wird ausdrücklich verwiesen.
Kosten
- 0,00 – 512,00 gemäß Tarifstelle 1.3 Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWEGebO)
Hinweis: Bitte beachten Sie: Ab sofort ist neben Barzahlung auch EC-Kartenzahlung möglich!
Notwendige Unterlagen
- Schriftlicher Antrag (formlos ggf. mit Lageplan)
- Gültiges Personaldokument
- Aktueller Handels-/Vereinsregisterauszug bei juristischen Personen
Rechtsgrundlagen