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Genehmigung und Überwachung sonstiger Gewerbebetriebe
Gewerbe

Frau Saghy
Tel. 0 33 37 / 45 99 - 12
Fax: 0 33 37 / 45 99 - 41
E-Mail: saghy@amt-biesenthal-barnim.de
Dienstort: Berliner Straße 1, Zimmer 101

Sprechzeiten der Amtsverwaltung:
Mo 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Di  09.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Do 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Terminvereinbarungen sind nach Rücksprache auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.

Genehmigung und Überwachung sonstiger Gewerbebetriebe

Genehmigung und Überwachung sonstiger Gewerbebetriebe

Es gilt zwar im Gewerberecht grundsätzlich Gewerbefreiheit, der Gesetzgeber fordert jedoch für besonders sensible Bereiche bestimmte Zulassungsvoraussetzungen. Man unterscheidet hier zwischen

Personen- und raumbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten

  • Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)
  • Schaustellung von Personen (§ 33 a GewO)
  • Betrieb einer Spielhalle (§ 33 i GewO)
  • Betrieb einer Gaststätte (§ 2,9,11,12 Gaststättengesetz-GastG)

und nur personenbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten

  • Pfandleiher (§ 34 GewO)
  • Bewacher (§ 34 a GewO)
  • Versteigerer (§ 34 b GewO)
  • Makler, Bauträger, Baubetreuer (§ 34 c GewO)
  • Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO)
  • Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO)

Um eine der aufgeführten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten beginnen zu dürfen, muss eine Erlaubnis erteilt worden sein.

Überwachungspflichtige Gewerbe nach § 38 GewO:

  • Nach Anzeige eines überwachungspflichtigen Gewerbes hat der Gewerbetreibende sofort ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen und dem Gewerbeamt vorzulegen.
  • In § 38 GewO sind die in Frage komenden Tätigkeiten aufgeführt.

Rechtsgrundlagen

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