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Gewerbe
Frau Saghy
Tel. 0 33 37 / 45 99 - 12
Fax: 0 33 37 / 45 99 - 41
E-Mail: saghy@amt-biesenthal-barnim.de
Dienstort: Berliner Straße 1, Zimmer 101
Sprechzeiten der Amtsverwaltung:
Mo 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Di 09.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Do 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Terminvereinbarungen sind nach Rücksprache auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Gaststättenangelegenheiten
Sprechzeiten der Amtsverwaltung:
Mo 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Di 09.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Do 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Terminvereinbarungen sind nach Rücksprache auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Gaststättengewerbe
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
- Getränke ausschenkt oder
- zubereitete Speisen verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Zuverlässigkeit der Anzeigenden zu überprüfen.
Kosten
- natürliche Person Gewerbeanmeldung: 26,-€
- juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: 31,-€
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: 13,-€
- beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 8,-€
Hinweis: Bitte beachten Sie: Ab sofort ist neben Barzahlung auch EC-Kartenzahlung möglich!
Bearbeitungszeit/Fristen
Mindestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes, entscheidend ist der Posteingang bei der Amtsverwaltung.
Notwendige Unterlagen:
- Gewerbeanmeldung
- ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis (Belegart O, Behördenführungszeugnis) nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
- ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung und
- eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
vorübergehendes Gaststättengewerbe
Soll zu einem bestimmten Anlass eine gewerbsmäßige Bewirtung (Getränkeausschank und/ oder Speiseabgabe) erfolgen, ist dies nach § 2 Abs. 2 BbgGastG der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde unter Verwendung des amtlichen Formulars „Gagev“ zwei Wochen (Posteingang) vor Beginn anzuzeigen.
Die Gewerbsmäßigkeit liegt auch dann vor, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Ein besonderer Anlass ist gegeben, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit ein kurzfristiges (d.h. in der Regel nur wenige Tage während), nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Die Anzeige ist zu erstatten, wenn anlassbezogen vorübergehend: Getränke (alkoholische oder alkoholfreie) an jedermann oder an einen bestimmten Personenkreis ausgeschenkt werden (Ausschank ist das Verabreichen von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) zubereitete Speisen an jedermann oder einen bestimmten Personenkreis zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Zubereitete Speisen sind alle zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemachte Lebensmittel)
Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb (Abgabe von Speisen und Getränken) kann z. B. sein bei:
- Geschäftseröffnungen oder –jubiläen
- Musikveranstaltungen
- Volksfesten
- von Vereinen organisierte Veranstaltungen
- kurzfristiger Übernahme eines Gaststättenbetriebes
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, für:
- Gewerbetreibende, die eine gültige Reisegewerbekarte mit entsprechender Eintragung gemäß § 55 der Gewerbeordnung haben
- Gastwirte, die im Besitz einer Gaststättenerlaubnis von vor dem 02.10.2008 („Alterlaubnis“) sind
Hinweise:
Ergeben sich Änderungen in der Durchführung des vorübergehenden Gaststättenbetriebes (Betriebsart, Ort, Zeit), sind diese unverzüglich ebenfalls unter Verwendung des Vordrucks – Gagev – anzuzeigen.
Der vorübergehende Gaststättenbetrieb kann untersagt werden, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig beim Gewerbeamt erstattet wurde bzw. wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
Kosten
Bescheinigung des Empfangs der Anzeige 28,00 €
Hinweis: Bitte beachten Sie: Ab sofort ist neben Barzahlung auch EC-Kartenzahlung möglich!
Notwendige Unterlagen
Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (ehem. Gesundheitszeugnis)
Jeder, der gewerblich Lebensmittel bearbeitet, herstellt und an Dritte abgibt, benötigt vor erstmaliger Tätigkeit nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes eine Belehrung und Bescheinigung durch das Gesundheitsamt des Landkreises Barnim. Das betrifft sowohl Arbeiten in klassischen Lebensmittelbereichen wie Küche, Fleischerei, Bäckerei als auch z.B. Hauswirtschaftskräfte in Pflegediensten, Erzieherinnen in Kindereinrichtungen oder bei der Betreibung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes.
Bescheinigung und Nachweisheft werden unmittelbar nach der Belehrung ausgestellt.
Kosten
Die Gebühr für Belehrung und Bescheinigung beträgt entsprechend des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg 29,00 €.
Notwendige Unterlagen
- Personaldokument (Minderjährige benötigen die Einwilligung eines Sorgeberechtigten
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung (GewO)
- Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz
(Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung-BbgGastGZV) - Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWEGebO)