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Steuern und Abgaben
Frau Hennig
Tel. 0 33 37 / 45 99 - 28
Fax: 0 33 37 / 45 99 - 42
E-Mail: hennig@amt-biesenthal-barnim.de
Dienstort: Berliner Straße 1, Zimmer 209
Zuständig für die Gemeinden:
Stadt Biesenthal, Breydin und Melchow
Steuern und Abgaben
Frau Schröder
Tel. 0 33 37 / 45 99 - 55
Fax: 0 33 37 / 45 99 - 42
E-Mail: schroeder@amt-biesenthal-barnim.de
Dienstort: Berliner Straße 1, Zimmer 209
Zuständig für die Gemeinden:
Marienwerder, Rüdnitz und Sydower Fließ
Grundsteuer B
Mit der Grundsteuer B wird der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz bewertet (§ 68 Abs.1 Bewertungsgesetz). Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist (§ 70 Abs.3 Bewertungsgesetz ). Für die Besteuerung ist vorbehaltlich das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 17 Grunderwerbsteuergesetz). Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist.
Derjenige dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks. Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner (§10 Grundsteuergesetz). Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist. (Hebesatz)
Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen. Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30.Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. (§ 25 Abs. 1-3 Grundsteuergesetz)
Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. (§ 27 Grundsteuergesetz)
Bei Verkäufen von Gebäuden oder Grundstücken muss der Kaufvertrag dem zuständigen Finanzamt zugängig gemacht werden, das Finanzamt teilt der Behörde dann den Eigentumswechsel mit und es erfolgt durch die Behörde die Aufhebung für den Alteigentümer.
Rechtsgrundlagen
Grunderwerbsteuergesetz
Bewertungsgesetz
Grundsteuergesetz
Abgabenordnung
Haushaltssatzungen (regelt die Hebesätze der Gemeinden)
Hebesätze:
Stadt Biesenthal 280 v.H.
Gemeinde Breydin 300 v.H.
Gemeinde Marienwerder 250 v.H.
Gemeinde Melchow 290 v.H.
Gemeinde Rüdnitz 300 v.H.
Gemeinde Sydower Fließ 290 v.H.