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Steuern und Abgaben

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Fax: 0 33 37 / 45 99 - 42
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Stadt Biesenthal, Breydin und Melchow

Steuern und Abgaben

Frau Schröder
Tel. 0 33 37 / 45 99 - 55
Fax: 0 33 37 / 45 99 - 42
E-Mail: schroeder@amt-biesenthal-barnim.de
Dienstort: Berliner Straße 1, Zimmer 209

Zuständig für die Gemeinden:
Marienwerder, Rüdnitz und Sydower Fließ

Hundesteuer

Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben. Mit ihr werden neben der Finanzierung der Ausgaben, die eine Kommune zu tätigen hat, vor allem ordnungspolitische Ziele verfolgt, um die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen. Steuerpflichtig ist der Hundehalter, also jeder, der einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Dabei ist es zweitrangig, wer tatsächlicher Eigentümer des Hundes ist. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

Beschreibung

Die Steuerpflicht beginnt in der Regel mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt. Bei Wohnortwechsel beginnt die Steuerpflicht bei Zuzug mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats und endet bei Wegzug mit Ablauf des Monats, in dem der Halter wegzieht. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Auf Antrag kann eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werden. Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sind in der Satzung über die Erhebung von Hundesteuern der Gemeinden geregelt.

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