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Friedhof
Frau Böhlke
Tel. 0 33 37/45 99 - 15
Fax. 0 33 37/45 99 - 73
Dienstort: Plottkeallee 5 in 16359 Biesenthal, Zimmer 109
(Postanschrift: Berliner Str. 1, 16359 Biesenthal)
e-mail:boehlke@amt-biesenthal-barnim.de
Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Nach den Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden sind die Grundstückseigentümer zur Reinigung der Straßen und Winterwartung der Gehwege verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch, wenn der Pflichtige wegen Arbeit, Krankheit, Urlaub etc. verhindert ist. In diesem Fall ist die Pflicht einem Dritten zu übertragen.
Zur Reinigungspflicht:
Diese Pflicht erstreckt sich auf die gesamte Straßenfrontlänge des Grundstückes, sofern das Grundstück an eine Straße grenzt und erstreckt sich bis zur Fahrbahn. Zur Reinigung gehört das Kurzhalten der Grünstreifen, die Beseitigung von Kehricht, Wildwuchs, Überhang / Überwuchs, Laub, Kraut und sonstigem Unrat.
Zur Winterwartung:
Die Winterwartung umfasst die Schneeberäumung und Streupflicht. Sie betrifft die gesamte Länge des an dem Grundstück vorbeiführenden Gehwegs. Sind Gehwege nicht abgeteilt, so gilt ein Streifen von 2,00 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Schnee, der die Benutzung der Gehwege erschwert, ist unverzüglich wegzuräumen und so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt wird. Soweit Lagermöglichkeit auf den Gehwegen besteht, darf der Schnee nicht auf die Fahrbahn gebracht werden. Rinnen und Rinneneinläufe und Hydranten sind freizuhalten. An Straßenabzweigungen und Straßenkreuzungen sind Übergänge bis zur Straßenmitte zu schaffen, d.h. die Straße muss problemlos überquerbar sein. Bei Glätte sind die Gehwege und Gehverbindungen zu streuen. Verwendet werden dürfen nur abstumpfende Stoffe, wie feiner Sand und Splitt, nicht aber Asche, Salz oder sonstige auftauend wirkenden Stoffe. Die Schnee- und Glättebeseitigung ist von Montag bis Freitag von 7 bis 20 Uhr, an den Sonnabenden von 8 bis 20 Uhr und an den Sonntagen / Feiertagen von 9 bis 20 Uhr vorzunehmen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am darauf folgenden Tag zu beseitigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Grundstückseigentümer für evtl. entstehende Personen- oder Sachschäden, durch den Geschädigten, haftbar gemacht werden können.
Folgende Fahrbahnen werden durch Firmen gereinigt:
B 168 in Breydin OT Trampe;
L 200 in Rüdnitz, L 200 in Melchow, L 200 Biesenthal
L 29 in Sydower Fließ OT Grüntal, L 29 Biesenthal;
L 292 in Sydower Fließ OT Grüntal, L 292 in Sydower Fließ OT Tempelfelde;
L 294 in Biesenthal, L 294 in Marienwerder
K 6006 in Breydin OT Trampe, OT Klobbicke und OT Tuchen, K 6006 in Sydower Fließ OT Grüntal;
K 6002 in Sydower Fließ OT Tempelfelde, K 6002 in Rüdnitz – Albertshof;
Rechtsgrundlagen
Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)
Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden
Gebühren
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, die ihm durch die Straßenreinigungssatzungen auferlegte Reinigungspflicht verletzt oder Ge- bzw. Verboten der Satzungen zuwiderhandelt.
- mind. 35,00 €
- bei Fahrlässgkeit höchstens 500,00 €
- bei vorsätzlichen Zuwiderhandeln bis zu 1.000,00 €
geltende Vorschriften: Ordnungswidrigkeitengesetz in der gültigen Fassung