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Ordnung / Tierhaltung
Herr Pfabe
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Dienstort: Plottkeallee 5 in 16359 Biesenthal
(Postanschrift: Berliner Str. 1, 16359 Biesenthal)
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Verbrennen im Freien
Eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz LimschG ist in der Regel nicht zu erwarten, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:
- Die Verbrennung wird nur gelegentlich durchgeführt.
- Als Brennstoff wird nur naturbelassenes, stückiges Holz z.B. Scheitholz, Äste und Reisig genutzt.
- Der Brennstoff muss trocken sein.
- Die Größe des Feuerhaufens darf die Maße von 1 m Höhe und 1 m Durchmesser nicht übersteigen.
- Die Feuerstelle muss bis zum Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Person unter Kontrolle bleiben.
- Die Feuerstelle muss im ausreichenden Abstand von Gebäuden und Verkehrsflächen entfernt sein (mindestens 10 m).
- Keine Verbrennung bei Waldbrandstufe 3 u.4 und bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste).
- Keine Brandbeschleuniger, wie Benzin, Verdünnung usw. benutzen.
- Abfälle gehören nicht ins Holzfeuer.
- Bei starkem Rauch oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
- Kleintiere durch Umschichtung des Haufwerkes vor dem Ingangsetzen des Feuers schützen.
- Keine Verbrennung von Laub.
- Lagerfeuer auf Grundstücken Dritter z.B. Wiesen, Felder, Strände oder andere öffentliche Bereiche ohne Genehmigung des Eigentümers sind verboten.
- Die Geltung anderer Rechtsvorschriften bleibt von den o.g. Erläuterungen zu § 7 LImschG unberührt. Dies gilt insbesondere für Waldgesetz und Brandschutzgesetz.
Dementsprechend ist bei Einhaltung der o.g. Bedingungen in der Regel davon auszugehen, dass das Verbrennungsverbot des § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz LimschG nicht gilt und deshalb einer gesonderten Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz LimschG durch die örtliche Ordnungsbehörde nicht bedarf.
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